Elternzeit: Das sollten Arbeitgeber wissen

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eltern werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber muss weder Lohn noch Gehalt zahlen.

Auch die Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Was man sonst noch wissen sollte, erfahren Unternehmer hier.

Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld ist gesetzlich geregelt

Die Zahl der Eltern, die Elterngeld beantragen, ist laut Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 um 5 Prozent gewachsen. Die Zahl der Väter in diesem Zeitraum sogar um annähernd 12 Prozent. Grund genug für Arbeitgeber, sich mit dem Thema Elternzeit und Elterngeld etwas eingehender zu befassen, denn der Anspruch darauf ist gesetzlich geregelt und kann somit auch eingefordert werden.

Arbeitnehmer müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Elternzeit beantragen zu können. Dazu gehören:

  • Dass die Zeit genutzt wird, um ein eigenes, oder adoptiertes Kind zu betreuen. Auch das Kind des Lebenspartners (eingetragene Partnerschaft oder Ehe) zählt hierzu.
  • Dass das Kind mit dem Antragsteller in einem Haushalt wohnt.
  • Dass der Antragsteller es überwiegend selbst betreut und wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden arbeitet.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Elternzeit stellen.

Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die beantragte Elternzeit und auch für das Elterngeld auszustellen. (#01)

Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die beantragte Elternzeit und auch für das Elterngeld auszustellen. (#01)

Die Fristen für die Anträge der Elternzeit

Als Arbeitgeber hat man zwar nur in äußerst seltenen Fällen die Möglichkeit, die Elternzeit eines Mitarbeiters abzulehnen, trotzdem muss jeder Mitarbeiter, der Elternzeit nehmen möchte, diese beantragen – und zwar spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Start.
Wird der Antrag zu spät gestellt, ist das noch kein Grund, die Elternzeit abzulehnen, sie verschiebt sich aber dadurch. Und zwar um den Zeitraum, den der Antrag zu spät gestellt wurde.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Väter müssen sich bei der Beantragung am errechneten Geburtstermin orientieren. Von diesem Datum werden sieben Wochen abgezogen, damit zum Tag der errechneten Geburt die Elternzeit bereits greift.
  • Für Mütter dagegen gestaltet sich die Sachlage ein klein wenig anders: Für sie gilt die ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes ohnehin ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Um die Sieben-Wochen-Frist einzuhalten, genügt es für Mütter daher, wenn sie den Antrag auf Elternzeit eine Woche nach der Geburt des Kindes stellen.
Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die beantragte Elternzeit und auch für das Elterngeld auszustellen. (#02)

Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die beantragte Elternzeit und auch für das Elterngeld auszustellen. (#02)

Die Auskunftspflicht der Arbeitgeber

Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über die beantragte Elternzeit und auch für das Elterngeld auszustellen.

Da sich das Elterngeld an dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes bemisst, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber. Diese muss von dem Arbeitgeber ausgestellt werden und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitarbeiter gar nicht mehr im Unternehmen tätig ist.

Nach § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), müssen Arbeitgeber Auskunft über folgende Punkte geben:

  • die Höhe des Entgeltes, das der Arbeitnehmer regelmäßig erhalten hat
  • die Höhe der Lohnsteuer, die abgeführt wurde
  • die Länge der regelmäßigen wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit
  • die Höhe des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitgeber, die sich nicht rechtzeitig oder auch nicht korrekt zu den Angaben äußern, können belangt werden. Dies stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragrafen § 14 BEEG dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro bestraft werden.

Der Antrag auf Elternzeit kann formlos bei dem Arbeitgeber gestellt werden, die Schriftform muss allerdings eingehalten werden. (#03)

Der Antrag auf Elternzeit kann formlos bei dem Arbeitgeber gestellt werden, die Schriftform muss allerdings eingehalten werden. (#03)

Der Antrag auf Elternzeit im Einzelnen

Der Antrag auf Elternzeit kann formlos beim Arbeitgeber gestellt werden, die Schriftform muss allerdings eingehalten werden. Rein mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig. Unter anderem deshalb, weil beiden Parteien bei einer rein mündlichen Vereinbarung nicht nachweisen können, worauf sie sich geeinigt haben.

Der schriftliche Antrag sollte folgende Daten beinhalten:

  • Beginn der Elternzeit
  • Ende der Elternzeit
  • Wird die Elternzeit am Stück genommen, oder soll sie auf unterschiedliche Zeiträume aufgeteilt werden?

Manche Arbeitnehmer beantragen nicht sofort die vollen drei Jahre, die ihnen bei der Elternzeit zustehen, sondern entscheiden sich zunächst für einen kürzeren Zeitraum. Soll dann zu einem späteren Zeitraum die verbliebene Elternzeit genommen werden, muss der Arbeitnehmer einen erneuten schriftlichen Antrag stellen, der alle bereits genannten Formalitäten enthält.

Als Arbeitgeber hat man zwar nur in äußerst seltenen Fällen die Möglichkeit, die Elternzeit eines Mitarbeiters abzulehnen, trotzdem muss jeder Mitarbeiter, der Elternzeit nehmen möchte, diese beantragen – und zwar spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Start.(#04)

Als Arbeitgeber hat man zwar nur in äußerst seltenen Fällen die Möglichkeit, die Elternzeit eines Mitarbeiters abzulehnen, trotzdem muss jeder Mitarbeiter, der Elternzeit nehmen möchte, diese beantragen – und zwar spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Start.(#04)

Die Änderung bei der Unterbrechungsmeldung entfällt

Der Gesetzgeber plante, zum 01.01. 2017 eine Änderung in Bezug auf die Meldepflicht bei der Elternzeit beginnen zu lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilte jedoch mit, dass diese Änderung nicht in Kraft treten wird. Für Arbeitgeber bleibt daher alles beim gewohnten Prozedere: Eine Unterbrechungsmeldung muss nur dann vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse) abgegeben werden, wenn die Unterbrechung der Elternzeit länger als einen Monat andauert.

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Freiwillige Zuschüsse während der Elternzeit

Einige Arbeitgeber zahlen auch während der Elternzeit ihren Mitarbeitern weiterhin freiwillige Zuschüsse. Dabei sollte folgendes beachtet werden, damit es nicht zu Problemen in Bezug auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt kommt.

Maßgeblich ist hierfür der Paragraf §23c Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

  • Wird die Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts (Netto) durch die Summe von Elterngeld und Zuschüssen nicht überschritten, zählen die Zuschüsse nicht zu dem beitragspflichtigen Entgelt.
  • Wird die Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts durch die Zulagen jedoch überschritten, werden diese nicht mehr als nicht-beitragspflichtig angesehen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass hierfür Beiträge abgeführt werden müssen.

Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: Phase4Studios -#01: Oksana Shufrych-#02: _Iakov Filimonov -#03: PhotographyByMK -#04: Olesia Bilkei

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